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Kein Anwendungsbereich
Das Entgeltstransparenzgesetz gilt in vollem Umfang ab 200 Beschäftigten (Auskunftsanspruch) bzw. 500 Beschäftigten (Berichtspflicht). Mit weniger als 200 Beschäftigten unterliegen Sie keinen unmittelbaren gesetzlichen Pflichten – der Gleichbehandlungsgrundsatz (AGG) gilt jedoch weiterhin.
Unternehmenseckdaten
Grundlegende Angaben zum Anwendungsbereich des Gesetzes
§§ 1–5 EntgTranspGAuskunftsanspruch
Beschäftigte ab 200 MA-Schwelle können Entgeltauskünfte verlangen
§§ 10–16 EntgTranspGBerichtspflicht
Unternehmen ab 500 MA müssen Gleichstellungsmaßnahmen berichten
§§ 21–23 EntgTranspGPrüfverfahren (Entgelt-Audit)
Betriebe ab 500 MA sind zur Durchführung von Prüfverfahren aufgefordert
§§ 17–20 EntgTranspGEntgeltsystem & Vergütungsstruktur
Diskriminierungsfreiheit der Entgeltregelungen sicherstellen
§§ 4–7, 17 EntgTranspGGovernance & Verantwortlichkeiten
Interne Strukturen und Prozesse zur dauerhaften Compliance
§§ 13–16, 21 EntgTranspGIhre Gap-Analyse: Entgeltstransparenzgesetz
Bewertung auf Basis Ihrer Angaben